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Vereinssatzung der MZ – Freunde Mandeln

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen „MZ – Freunde Mandeln".
(2) Der Sitz des Vereins ist Dietzhölztal – Mandeln.
(3) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe:

(a) Die Pflege der Motorradmarke MZ
(b) Gemeinschaftliche Fortbildung über Technik und Geschichte der Motorradmarke MZ
(c) Die Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Ausfahrten
(d) Das werben neuer Vereinsmitglieder
e) Förderung der Kameradschaft

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Anzugsordnung

Bei allen öffentlichen Veranstaltungen ist ein Oberteil, mit dem Vereinszeichen der „MZ – Freunde Mandeln", zu tragen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(2) Als Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit der Motorradmarke MZ und den „MZ – Freunden Mandeln" bekunden wollen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben oder das 60. Lebensjahr erreicht haben und 15 Jahre den „MZ –Freunden Mandeln" angehören. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen.

§ 5
Ehrungen

(1) Das Ehrungsalter beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Geehrt wird ein Mitglied nach 15, 25 und 35 Jahren Vereinszugehörigkeit.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(4) Über den Ausschluss oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung und hat dieses schriftlich zu begründen.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds an den Verein.

§ 7
Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

(a) Durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Kassierers, festzusetzen ist.
(b) Durch freiwillige Zuwendungen.
(c) Durch Erlöse aus öffentlichen Veranstaltungen.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(a) Der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, zu Beginn des Geschäftsjahres, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Dieser hat dann unverzüglich den gesamten Vorstand darüber zu Informieren.
(4) Auf Antrag von mindesten einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
(2) Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren
(2b) Vorzeitige Abberufung des Vorstandes
(3) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(4) Genehmigung des Kassenberichts
(5) Entlastung von Vorstand und Kassierer
(6) Wahl der 2 Kassenprüfer
(7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(8) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn, nach ordnungsgemäßer Einladung, mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind und nicht mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten dem angesetzten Termin widersprochen haben. Der Widerspruch muss bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und die vorzeitige Abberufung des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim Abzustimmen.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge mit einzubringen.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen ist.

§ 12
Vereinsvorstand

(1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellv. Vorsitzenden
(c) dem Kassierer

(2) Dem erweiterten Vereinsvorstand gehören zusätzlich an:

(a) der Schriftführer
(b) der Pressewart
(c) zwei Beisitzer

(3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(5) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.
Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13
Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres.

§ 14
Rechnungswesen

(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres prüfen die Kassenprüfer die Geschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15
Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist stets beschlussfähig. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.04.2011 am 17.04.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung außer Kraft.

 

Stefan Lohreit                                      Jens Nassauer                                      Uwe Schulz

1. Vorsitzender                                            Kassierer                                         2. Vorsitzender